Statuten
TITEL I. - Verfassung und Zweck
ART. 1
Unter dem Namen "Verein der Berater-innen für energetische Sanierung Wallis» besteht ein Verein, der den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterliegt.
ART. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich am «Bureau des métiers» (Am 24.09.2025 - Rue de la Dixence 20 - Case postale - 1951 Sion)
Seine Dauer ist unbegrenzt. Er kann gemäss Art. 21 dieser Statuten aufgelöst werden.
ART. 3
Der Verein der Berater-innen für energetische Sanierung Wallis erlangt die Rechtspersönlichkeit, indem er in den vorliegenden Statuten seinen Willen zum Ausdruck bringt, körperschaftlich organisiert zu sein (Art. 60 Abs. 1 ZGB).
ART. 4
Er hat folgende Ziele:
Die erleichterte Vernetzung ihrer Mitglieder ermöglichen.
Die erleichterte Vernetzung ihrer Mitglieder mit der Öffentlichkeit ermöglichen.
Ein Umfeld zu schaffen, das den Austausch von Erfahrungen fördert.
Kenntnisse und Praktiken im Bereich der Begleitung energetischer Renovierungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Die energetische Renovierung von Gebäuden im weiteren Sinne zu fördern.
Die Botschaften zu vereinheitlichen und die Anzahl nachhaltiger energetischer Renovierungen zu erhöhen.
TITEL II. - Mitglieder
ART. 5
Die Mitglieder des Vereins unterzeichnen ihre Mitgliedschaft am Tag der Gründungsversammlung des Vereins.
Die Liste der Mitglieder wird als Anhang zu diesen Statuten geliefert.
Mitglied kann jede Person werden, die die folgenden Eigenschaften aufweist:
den Kurs zum Berater für energetische Sanierungen absolviert und das entsprechende Zertifikat erhalten hat oder einen entsprechenden Antrag stellt, sofern dieser von der Generalversammlung genehmigt wird.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod ;
durch schriftliche Kündigung, die mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten ist ;
durch Ausschluss durch den Vorstand aus „triftigen Gründen” mit dem Recht auf Berufung vor der Generalversammlung. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands ;
bei Nichtzahlung der Beiträge für mehr als ein Jahr.
In jedem Fall bleibt der Jahresbeitrag fällig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
ART. 6
Jedes Mitglied kann durch einen Bevollmächtigten handeln, der mit einer schriftlichen Vollmacht von ihm ausgestattet ist, die ordnungsgemäss beglaubigt ist.
ART. 7
Die Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für die Schulden des Vereins (Art. 75a ZGB), ausser für finanzielle Verpflichtungen, die sie persönlich eingegangen sind und die direkt mit den gemeinsam errichteten und unterhaltenen Bauwerken zusammenhängen.
TITEL III.- Organe
ART. 8
Die Organe des Vereins sind folgende:
die Generalversammlung,
der Vorstand,
die Revisionsstelle.
Generalversammlung
ART. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladungen zur Generalversammlung werden den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt. Den Einladungen wird die Traktandenliste beigefügt.
ART. 10
Am festgelegten Tag, zur festgelegten Zeit und am festgelegten Ort berät und beschliesst jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder..
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Handzeichen und mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Ernennungen wird jedoch im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit abgestimmt. Auf Antrag eines Fünftels der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Die Generalversammlung kann nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Punkte abstimmen und beschliessen.
ART. 11
Die Generalversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Sie hat die Aufgabe:
die Annahme und Änderung der Statuten;
die Ernennung und Decharge des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
die Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie eventueller zusätzlicher Beiträge;
die Genehmigung von Arbeiten und Kostenvoranschlägen, die Ermächtigung zum Abschluss von Darlehen und zur Vornahme aller Ausgaben über Fr. 5'000.00, die nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen sind;
die Festlegung der Bedingungen für die Zahlung der Ausgaben;
die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Geschäftsführung des Vorstands;
die Art der Instandhaltung der Bauwerke;
die Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
die Auflösung des Vereins.
Vorstand
ART. 12
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident und Sekretär). Er wird von der Generalversammlung für drei Jahre ernannt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
ART. 13
Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
er ist für die administrative und finanzielle Leitung des Vereins zuständig;
er sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung der Ziele des Vereins und zieht die Beiträge der Betroffenen ein;
er nimmt die von der Generalversammlung genehmigten und für die Erfüllung der Zwecke notwendigen Kredite auf;
seine Finanzkompetenz darf Fr. 5'000.00 für Ausgaben, die nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, nicht überschreiten.
Er nimmt neue Mitglieder auf.
Er schliesst Mitglieder gemäss Art. 5 aus.
ART. 14
Der Präsident beruft die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Er sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung des Vereins.
Der Sekretär führt das Protokoll der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Der Kassier schliesst die Bücher am 31. Dezember eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr ab.
ART. 15
Der Präsident und der Sekretär führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift. Sie verpflichten den Verein rechtsgültig durch ihre Kollektivunterschrift zu zweien. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand den oder die Stellvertreter.
Revisionsstelle
ART. 16
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird für drei Jahre ernannt.
Sie sind wiederwählbar.
ART. 17
Sie kontrollieren die Buchhaltung des Vereins und die Geschäftsführung des Vorstands. Sie legen der Generalversammlung einen Bericht vor.
TITEL IV. - Finanzielle Mittel
ART. 18
Das für die Erfüllung der Vereinsziele erforderliche Kapital wird durch Mitgliedsbeiträge, Kredite, Spenden, Subventionen oder öffentliche Beihilfen aufgebracht.
ART. 19
Die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Ziele des Vereins ergeben, werden durch die Beiträge der Mitglieder und Spenden gedeckt.
TITEL V. - Schlussbestimmungen
ART. 20
Die Artikel 60 ff. ZGB sind als Auffangrecht anwendbar.
ART. 21
Die Auflösung des Vereins kann erst nach vollständiger Erfüllung seines Zwecks erfolgen.
Sie muss die Zustimmung einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erhalten, die zuvor über die Verwendung eines eventuellen Überschusses an Vermögenswerten entscheidet.
Die Artikel 77 ZGB (Auflösung von Gesetzes wegen) und 78 ZGB (Auflösung durch den Richter) bleiben vorbehalten.
ART. 22
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
So geschehen und angenommen in der Gründungsversammlung vom 18.09.2025:
DER PRÄSIDENT : DER SEKRETÄR :